Stationäre Jugendhilfe

Aufgenommen werden nach §§ 34, 35a i.V.m. § 41SGB VIII Jugendliche und junge Erwachsene unabhängig des Geschlechts ab einem Alter von 12 Jahren bei bestehender oder drohender seelischer Behinderung.

    Bei den auslösenden Krankheitsbildern handelt es sich in erster Linie um psychische Störungen im Kontext der Entwicklungsaufgaben und Identitätsbildung der Adoleszenz im Sinne von Störungen der Persönlichkeitsentwicklung mit

    • prodromalen (sich ankündenden) psychotischen Erkrankungen
    • emotionalen (ängstlich-phobischen, depressiven) Erkrankungen
    • psychosomatischen Erkrankungen
    • Erkrankungen aus dem zwanghaften Formenkreis
    • Essstörungen
    • Traumafolgestörungen.

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